08 | 12 | 2023

Vereinssatzung

Satzung für den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt

 

Präambel

Zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit dieser Satzung werden im Folgenden alle Funktionsträger in der männlichen Form benannt. Im Falle einer Besetzung dieser Funktionen durch weibliche Vereinsmitglieder tritt an die jeweilige Stelle die weibliche Bezeichnung.

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „Verein der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt“, im Folgenden „Verein“ genannt. 

2.  Die Rechtsform ist die eines eingetragenen Vereins. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt den Zusatz „e.V.“

3.  Der Sitz des Vereins ist 64319 Pfungstadt.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

a)  das Feuerwehrwesen der Stadt Pfungstadt sowie den Brand- und Katastrophenschutz nach den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern 
b)  die Interessen der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt zu fördern 

2.  Aufgaben des Vereins sind insbesondere 

a)  die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. gemeinschaftliche Veranstaltungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken zu fördern und zu pflegen. 
b)  die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
c)  sich den sozialen Belangen der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt, zu widmen. Die Vorschriften des § 53 der Abgabenordnung sind hierbei zu beachten. 
d)  sowohl aktive wie auch passive Mitglieder zu gewinnen. 
e)  Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben und zu unterstützen. 
f)  die Jugendfeuerwehr und die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt zu fördern und zu unterstützen 
g)  mit den am Brand- und Katastrophenschutz Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

4.  Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5.  Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

 § 3  Mitglieder des Vereins 

Der Verein besteht aus 

a)  den Angehörigen der Abteilungen der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Pfungstadt“, sofern diese der Mitgliedschaft nicht widersprochen haben 
b)  den fördernden Mitgliedern 
c)  den Ehrenmitgliedern.

 

 § 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft gemäß § 3 a) beginnt mit dem Tag der Zugehörigkeit zu einer Abteilung der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Pfungstadt“, sofern der Mitgliedschaft bei dem Eintritt nicht widersprochen wurde. 

2.  Die fördernde Mitgliedschaft gemäß § 3 b) ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes und beginnt rückwirkend mit dem Tag der Erklärung gemäß Satz 1. Aufgenommen werden können sowohl natürliche, als auch juristische Personen. 

3.  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des Zweckes des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

 § 5  Beendigung der Mitgliedschaft 

1.  Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 

2.  Für Mitglieder aufgrund des § 3 a) endet die Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Zugehörigkeit zur städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Pfungstadt“. Sofern diese Zugehörigkeit nicht durch Ausschluss beendet wurde, ist dem Mitglied auf Wunsch eine Mitgliedschaft nach § 3 b) zu ermöglichen. 

3.  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in erheblichem Umfang gegen die Interessen des Vereins ver-stößt. 

4.  Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 

5.  Wird der Mitgliedsbeitrag gemäß dieser Satzung zweimal in Folge nicht entrichtet, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand beendet werden. 

6.  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. 

7.  In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

8.  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.  Die Mitglieder haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung und Anspruch auf Beratung durch den Verein, im Rahmen seiner Möglichkeiten. 

2.  Die Mitglieder, insbesondere die Mitglieder gemäß § 3 a), sollen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. 

3.  Die Mitglieder haben Änderungen ihrer persönlichen Daten, die zur Erledigung des Geschäfts-betriebes notwendig sind, dem Vorstand unaufgefordert mitzuteilen. Kosten die durch Rück-lastschriften entstehen, können beim nächsten Einzug mit abgebucht werden.

 

§ 7  Mittel 

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht 

a)  durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist 
b)  durch freiwillige Zuwendungen 
c)  durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln 

 

§ 8  Organe des Vereins 

a)  Mitgliederversammlung
b)  Vereinsvorstand

 

§ 9  Mitgliederversammlung 

1.  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 

2.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung, sowie durch Aushang in den Räumlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr Pfungstadt. 

3.  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 

4.  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten gemäß § 3 a) ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

a)  Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 
b)  die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren. Im Falle einer Ergänzungswahl verkürzt sich die Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl. 
c)  Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von einem Jahr. 
d)  die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Finanzplanes 
e)  Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes 
f)  Entlastung des gesamten Vereinsvorstandes 
g)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
h)  Beschlussfassung über die Ehrenordnung
i)  Erlass von Verfahrensordnungen 
j)  Wahl von Ehrenmitgliedern 
k)  Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein 
l)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 11  Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 

1.  Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, welche am Versammlungstag das 17. Lebensjahr vollendet haben. 

2.  Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder, welche am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der unter § 3 a) genannten Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden. 

4.  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen. 

5.  Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

6.  Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Zustimmung des Mitglieds der Mitgliederversammlung vorliegt. 

7.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 

8.  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 12  Vereinsvorstand 

1.  Der Vereinsvorstand besteht aus 

a)  dem Vorstand 

I.  Vorsitzender 
II.  stellvertretender Vorsitzender 
III.  Kassenwart Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder hat Alleinvertretungsrecht.

b)  dem erweiterten Vorstand 

I.  ein Schriftführer 
II.  ein Medienbeauftragter 
III.  mindestens ein Beisitzer 
IV.  ein Vertreter der Jugendfeuerwehr 
V.  ein Vertreter der Kindergruppe 
VI.  ein Vertreter der Ehren- und Altersabteilung 
VII.  Wehrführer Der Wehrführer ist kraft Amtes in der städtischen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Pfungstadt“ Vereinsvorstandsmitglied, soweit er nicht durch Wahl in ein Amt dem Vereinsvorstand angehört. 

2.  Die Vertreter der Jugendfeuerwehr, der Kindergruppe sowie der Ehren- und Altersabteilung sollen in der jeweiligen Abteilung, die sie vertreten, aktiv mitarbeiten. 

3.  Die Anzahl der Beisitzer ist so zu erhöhen, dass der Vereinsvorstand aus einer ungeraden Anzahl Personen besteht. 

4.  Nach Ablauf der Wahlperiode oder nach einem Rücktritt bleibt der Vorstand bis zu einer erfolgten Neuwahl geschäftsführend im Amt. 

5.  Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. 

6.  Der Vorsitzende lädt zu den Vereinsvorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird und den Vereinsvorstandsmitgliedern zugestellt wird. 

7.  Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder anwesend sind 

8.  Der Vereinsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13  Geschäftsführung und Vertretung 

1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. 

2.  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

3.  Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben. 

4.  Der Vorsitzende kann Vertretungsvollmacht an andere Mitglieder erteilen. 

5.  Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen. Für die Vertretungsreihenfolge gilt § 12 Abs. 1 a).

 

§ 14  Rechnungswesen 

1.  Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 

2.  Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertre-ter eine Auszahlungsanordnung hierzu erteilt hat. 

3.  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 

4.  Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. 

5.  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 15  Auflösung 

1.  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der unter § 3 a) genannten Stimmberechtigten vertreten sind und mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beantragt wird. 

2.  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 

3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Pfungstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für die städtische Einrichtung „Feuerwehr Pfungstadt“ dienliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16  Übergangsregelungen 

Mitglieder des Vorstandes, welche gemäß der Satzung vom 23. Februar 2007 gewählt wurden, üben das entsprechende Amt gemäß dieser Satzung bis zum Ablauf der Wahlperiode aus, für die sie gewählt wurden. Sofern sich dadurch eine erhöhte Anzahl an Beisitzern ergibt, erweitert sich der Vereinsvorstand für diesen Zeitraum entsprechend.

 

§ 17  Inkrafttreten 

1.  Diese Satzung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

2.  Zum gleichen Termin tritt die Satzung vom 23. Februar 2007 außer Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 16. März 2018 von der Mitgliederversammlung gemäß den Regelungen Die vorstehende Satzung wurde am 16. März 2018 von der Mitgliederversammlung gemäß den Regelungen der bisherigen Satzung vom 23. Februar 2007 beschlossen.

 

Pfungstadt, den 16. März 2018

 

Sandro Pollicino Peter Huber  Tanjo Bang
Vorsitzender  

stv. Vorsitzender, Wehrführer

Kassenwart

 

 


Folgende Dokumente stehen hier zum Download zur Verfügung:

 

 

Statistik

Heute 1198

Gestern 2059

Woche 8983

Monat 15209

Insgesamt 3103920